Beitragsordnung des Vereins „Helle Hunde e.V.“
mit Sitz in Hellersdorf/Berlin vom 22.08.2022 (gültig ab 01.09.2022)


1. Allgemeines

1.1. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.


2. Höhe der Mitgliedsbeiträge

2.1. Ordentliche (aktive) Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

Der Mitgliedsbeitrag für

– ordentliche Mitglieder beträgt EUR 120,00 pro Kalenderjahr (alternativ EUR 10,00 pro Kalendermonat, je nach gewünschter Zahlungsweise)

– ordentliche Mitglieder, die Eheleute oder Paare mit identischer Wohnanschrift sind, beträgt EUR 90,00 je Person pro Kalenderjahr (alternativ EUR 7,50 pro Kalendermonat, je nach gewünschter Zahlungsweise)

– ordentliche Mitglieder, die Inhaber eines gültigen Berlinpasses sind, beträgt EUR 60,00 pro Kalenderjahr. (alternativ EUR 5,00 pro Kalendermonat, je nach gewünschter Zahlungsweise). Der Berlinpass gilt in dieser Form nur noch bis zum 31. Dezember 2022. Danach gibt es den sogenannten Berechtigungsnachweis. Dieser wird von der jeweiligen Leistungsstelle mit allen wichtigen Infos rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 automatisch verschickt.

2.2. Fördernde (passive) Mitglieder

2.2.1 Natürliche Person

Der Mitgliedsbeitrag für eine natürliche Person beträgt EUR 120,00 pro Kalenderjahr.

2.2.2 Juristische Person

Der Mitgliedsbeitrag für Juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie nicht unter 2.2.1. genannte sind, beträgt EUR 300,00 pro Kalenderjahr.

2.2.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2.3. Härtefälle

In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht. Über ein Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.


3. Beginn und Ende der Beitragspflicht

3.1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2016 erstmals Beiträge.

3.2. Die Aufnahmegebühr beträgt EUR 10,00 ist bei der Neuaufnahme zur Zahlung fällig.

3.3. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 5 der Satzung zur Zahlung fällig.

3.4. Endet die Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.


4. Fälligkeit und Zahlung des Beitrages, Mahnung

4.1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn, spätestens jedoch am 5. Werktag des jeweiligen Kalendermonats per Überweisung unter Angabe der Mitgliedsnummer auf das Vereinskonto zu entrichten. Mit Ablauf des 5. Werktags gerät ein Mitglied bei Nichtzahlung automatisch, d. h. ohne Mahnung in Verzug.

4.2. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich oder monatlich gezahlt werden. Der auf dem Mitgliedsantrag gewünschte Zahlungszeitraum kann nur mit Zustimmung des Vorstandes, nicht jedoch eigenmächtig verändert werden.

4.3. Die Stichtage der fälligen Zahlungen lauten wie folgt:

· Jährliche Zahlweise: 5. Werktag im Januar

· Monatliche Zahlweise: jeweils 5. Werktag Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember

4.4. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Zahlungserinnerung (per Post oder E-Mail). Wird bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang festgestellt, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung mit Festsetzung einer letzten Frist, für die eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 7,50 berechnet wird.


5. Anzahl der Arbeitsstunden

5.1 Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Kalenderjahr beträgt 24 Stunden. 

5.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf dem Stundenzettel von einem Teammitglied abzeichnen zu lassen. Der Stundenzettel ist eigenverantwortlich bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Kassenwart des Vereins abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit einem Betrag von je EUR 5,00 in Rechnung gestellt und dem Vereinskonto gutgeschrieben.

5.3 Fördermitglieder und Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind von den Arbeitsstunden befreit.


6. Ausschluss

6.1. Der Vorstand hat gemäß §5 der Satzung das Recht, jedes Mitglied, welches den Mitgliedsbeitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht.


7. Veränderungen

7.1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.


8. Gültigkeit der Beitragsordnung

8.1. Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.


Berlin, 22.08.2022