Satzung des Vereins „Helle Hunde e.V.“
Berlin, 27.03.2023

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Helle Hunde e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.

§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und des Hundesports. Dieser Zweck soll insbesondere verfolgt werden durch:
    a) Kostenlose Anleitung und Beratung der Hundehalter in allen Fragen betreffend: Zucht, Ausbildung, Pflege, Haltung, Fütterung und Erziehung der Hunde zu gut sozialisierten und gehorsamen Familienhunden.
    b) Betreiben eines Hundeauslaufs inklusive Hundesportanlage.
    c) Möglichkeiten zur Teilnahme an Vorträgen und Fortbildungsveranstaltungen,
    d) Verbesserung des Miteinanders von Mensch und Tier in der Großstadt Berlin durch Dialogveranstaltungen mit der Stadtgesellschaft unter den Gesichtspunkten des Vereinszwecks,
    e) Jugendarbeit im Sinne von Heranführung der Kinder und Jugendlichen an den Umgang mit Hunden.
    f) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie deren Vernetzung für die genannten Bereiche.
    Der Verein versteht sich als Interessengemeinschaft, um nach außen mit allen verfügbaren Mitteln den Vereinszweck zu verwirklichen.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Entwicklung weiterer Aktivitäten unter Ausschöpfung aller – auch juristischer – Möglichkeiten, die dem Erreichen der Ziele nutzen
    b) Aktuelle Veröffentlichungen über den Stand der erzielten Ergebnisse und der an der Planung und Genehmigung beteiligten Behörden.
    c) Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen sowie der öffentlichen Verwaltung, um im Interessen des Tierschutzes den Hund erfolgreicher vertreten zu können und damit eine stärkere Akzeptanz zu erreichen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorstand zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen „ordentlichen Mitgliedern“ mit vollem Stimmrecht und „Fördermitgliedern“, die kein Stimmrecht besitzen. Die „Fördermitgliedschaft“ ist für Personen gedacht, die bewusst ihr Stimmrecht nicht ausüben wollen, aber die Zwecke und Ziele des Vereins dennoch passiv durch regelmäßige Beitragszahlungen fördern möchten. Ferner gibt es „Ehrenmitgliedschaften“, die in §4 Abs. 4 und 5 definiert sind.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, Vereinen und Verbänden angeboten werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seinen Vereinszweck verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht, aber Rede- und Antragsrecht.
  6. Fördermitglieder im Sinne von §4 Abs. 3 haben kein Stimmrecht. Hiervon unberührt ist das Recht, Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (s. §8 Abs. 5) gemäß §37 BGB zu stellen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Für die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen. Wahlweise können Mitglieder die zu erbringenden Arbeitsstunden durch Zahlung eines Geldbetrages abgelten (Ersatzzahlung). Wurden bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres nicht alle von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden erbracht, hat das Mitglied von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, die entsprechende Ersatzzahlung zu leisten. Für die Anzahl der Arbeitsstunden, die Höhe der Ersatzzahlung und deren Zahlungsweise ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§ 7 Ausschluss

  1. Wer dem Verein einen nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat, ihm das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert.
  2. Bei Verstößen gegen die Ausbildungsregeln, Platzregeln bzw. den Tierschutz.
  3. Ebenso Personen, die ihre Hunde bewusst auf Aggressivität selektieren und dieses durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung unterstützen.
  4. Missachtung von Weisungsrechten des Vorstandes, wenn binnen eines Jahres mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt worden sind.
  5. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt (sofern eine Beitragsordnung beschlossen worden ist) .
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über welchen die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Politische Propaganda, die gegen das Grundgesetz steht, Hassreden, Hetze und Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, aber auch anderen Gruppen und Personen werden nicht geduldet. Kommt es nach Ermahnung zur Wiederholung, führt das zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds.

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    a) an den Mitgliederversammlungen und anderen für sie organisierten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    b) die Vereinsorgane zu wählen
    c) sich selbst zur Wahl in Vereinsfunktionen zu stellen,
    d) sich als Mitglied des Vereins öffentlich auszugeben.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele tatkräftig zu unterstützen.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen. Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, brauchen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
  5. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.
  6. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vereinsvorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirates zur Unterstützung bzw. Beratung des Vorstandes beschließen.
  3. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten – und hier auch Nichtmitglieder hinzuziehen.

§ 10 Mitgliederversammlung / Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag fristgerecht bezahlt haben. Ein Mitglied verliert sein Stimmrecht, wenn es mehr als drei Monate mit den Beitragszahlungen in Verzug ist.
    Die Stimme kann nur persönlich, auch in elektronischer protokollfähiger Form abgegeben werden. Die Identität der Teilnehmer muss in diesem Fall auf geeignete Weise nachgewiesen sein. Sämtliche Wahlen sind offen, in nicht geheimer Abstimmung, jedoch vertraulich gegenüber der Öffentlichkeit durchzuführen. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Enthaltungen werden aufgenommen und gezählt.
  2. Mitgliedsorganisationen, also z. B. juristische Personen, Handels-, Produktions-, Forschungs- und Dienstleistungsgesellschaften, Vereine, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, verfügen in der Vollversammlung, bei Wahl der Vertreter/innen der Mitgliedsorganisationen in den Beirat, nur über je eine Stimme. Die Stimmrechtsübertragung/Delegation innerhalb der Mitgliedsorganisation regelt diese nach ihren eigenen Vorschriften.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und ist kalenderjährlich durchzuführen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  4. Die Einberufung bzw. Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht schriftlich (per Post oder E-Mail). Es ist eine Einberufungsfrist von 17 Kalendertagen einzuhalten. Die Tagesordnungspunkte der Tagesordnung sind in der Einladung darzustellen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei 20% der Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze der Vereinsarbeit.; ihr obliegt insbesondere:
    a) die Wahl des Vereinsvorstandes
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen
    c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) die Änderung der Satzung
    f) die Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Vereinsarbeit
    g) weitere wichtige Entscheidungen
  7. Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag ist eine geheime Wahl bzw. Abstimmung möglich. Es gilt die einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) 1. Vorsitzende
    b) 2. Vorsitzende
    c) Kassenwart
    d) Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der Beisitzer werden zu Beginn von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis c. Der Gesamtvorstand besteht aus a. bis d.
  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
  2. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  3. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
  5. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand führt den Verein entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung, der festgelegten Grundsätze und Ziele.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  8. Der Vorstand kann eine Kassenordnung beschließen.
  9. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.
  10. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für seine restliche Amtszeit vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ein Amtsnachfolger gewählt.
  11. Vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 50 Euro umfassen, muss ein Vorstandsbeschluss getroffen werden.
  12. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 12 Jahres- und Kassenbericht

  1. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und gibt ihn auf der Mitgliederversammlung bekannt.
  2. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen; das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung zu eröffnen.
  3. Über die Jahresmitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Haftung

  1. Nach § 31 BGB haftet der Verein mit seinem Vermögen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
  2. Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung gilt bei Zustimmung von mindestens neun Zehntel der anwesenden Mitglieder als beschlossen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Hundesports.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.10.2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins Helle Hunde e.V. beschlossen und am 22.08.2022 geändert worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Berlin, 27. März 2023